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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum Kauf eines Grundstückes.
Im vorliegenden Fall bestehen am sofortigen Vollzug des in Beschwerde gezogenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen. Es stellt jedoch für die Beschwerdeführerin - die Käuferin der Liegenschaft - einen unverhältnismäßigen - nämlich unwiederbringlichen - Nachteil dar, dass es aufgrund des bekämpften Bescheides dem Verkäufer jederzeit möglich ist, die Liegenschaft anderweitig zu veräußern, sodass die Beschwerdeführerin selbst bei Stattgebung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht mehr das Eigentum an der Liegenschaft erlangen könnte (mit Judikaturhinweisen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B260.2005Dokumentnummer
JFR_09949691_05B00260_01