RS Vfgh 2005/3/9 B260/05 - B906/06, B937/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum Kauf eines Grundstückes.

Im vorliegenden Fall bestehen am sofortigen Vollzug des in Beschwerde gezogenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen. Es stellt jedoch für die Beschwerdeführerin - die Käuferin der Liegenschaft - einen unverhältnismäßigen - nämlich unwiederbringlichen - Nachteil dar, dass es aufgrund des bekämpften Bescheides dem Verkäufer jederzeit möglich ist, die Liegenschaft anderweitig zu veräußern, sodass die Beschwerdeführerin selbst bei Stattgebung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht mehr das Eigentum an der Liegenschaft erlangen könnte (mit Judikaturhinweisen).

She auch B906/06 und B937/06, beide B v 21.06.06.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B260.2005

Dokumentnummer

JFR_09949691_05B00260_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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