RS Vwgh 2003/1/28 2002/05/0072

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

L78004 Elektrizität Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §864a;
ABGB §872;
ElWOG OÖ 2001 §24 Abs1;
ElWOG OÖ 2001 §26;
ElWOG OÖ 2001 §3;

Rechtssatz

Eine Dispositionsfreiheit darüber, ob überhaupt AGB aufgestellt werden, besteht nicht. Gemäß § 26 Oö. ElWOG 2001 sind die Netzbetreiber nämlich verpflichtet, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen auf Grund privatrechtlicher Verträge zu gewähren. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht erklärt, dass sie ihre (gesetzeskonforme) Teilnahme am Strommarkt gerade von der Genehmigung der inkriminierten Bedingungen abhängig macht; sie kann wohl nicht dadurch in ihren Rechten verletzt sein, dass ihr Genehmigungsantrag nicht zur Gänze abgewiesen wurde und damit ihre Teilnahme am Markt verhindert wurde. Ähnlich wie bei der Frage, ob ein Irrtum die Hauptsache oder einen Nebenumstand betrifft (§ 872 ABGB), kommt es hier auf den hypothetischen Parteiwillen an. Nach einem objektiven Maßstab (vgl. Rummel in Rummel3, § 872 RZ 1) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Marktteilnahme auch bereit ist, wenn Wechsel von Lieferanten ohne die geforderten erschwerenden Bedingungen möglich sind. Da die restlichen Bedingungen ohne weiteres für sich bestehen bleiben können, also keinen Torso bilden, und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, ist somit auch keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass die belangte Behörde nicht den Genehmigungsantrag als Ganzes abgewiesen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050072.X07

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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