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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer mit den für die Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, ist es nicht von Relevanz, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an betriebliche Ordnungsvorschriften (Arbeitszeit, Vertretungsbefugnis, Arbeitspausen) gebunden ist und auch keinen Urlaubsanspruch hat (Hinweis E 19. Juni 2002, 2001/15/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002130181.X02Im RIS seit
02.05.2003