RS Vwgh 2003/1/29 99/13/0076

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
StruktAnpG 1996 Art39 Z22;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0100 E 27. Mai 1999 RS 4

Stammrechtssatz

Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt darin, dass seine Nutzung (Mitnutzung) im Rahmen der Lebensführung nach der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Art 39 Z 22 StruktAnpG 1996, BGBl 201, angesprochenen Lebenserfahrung vielfach nahe liegt, von der Beh aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen im engen Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen ist (Hinweis E 20.1.1999, 98/13/0132). Aus diesem Grund bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt. In diesem Sinne hat der VwGH im Erkenntnis 98/13/0132 erkannt, dass der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nicht im Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen ist, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130076.X01

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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