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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §31 Abs5 idF 1993/818;Rechtssatz
Gemäß § 31 Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. 818/1993 sind Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen nur mit Überschüssen aus anderen Beteiligungsveräußerungen ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2). Unter letzteren sind aber nach der Gesetzessystematik nur Beteiligungsveräußerungen iSd § 31 legcit zu verstehen, nicht aber die durch § 31 Abs. 6 legcit von der Anwendung des § 31 Abs. 1 bis 5 ausgenommene Veräußerung jener Beteiligungen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, oder wenn ein Spekulationsgeschäft vorliegt. Demnach ist der Verlust aus der Veräußerung des Beteiligungsanteiles, welcher die außerhalb der Spekulationsfrist angeschafften Anteile betrifft, nur mit solchen Überschüssen ausgleichsfähig, die aus anderen Beteiligungsveräußerungen entstehen, auf die §§ 31 Abs. 1 bis 5 legcit anzuwenden sind, nicht aber, wenn diese andere Beteiligungsveräußerung eine zum Betriebsvermögen gehörende Beteiligung betrifft oder es sich um ein Spekulationsgeschäft handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997130007.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013