RS Vwgh 2003/1/29 97/13/0007

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §31 Abs5 idF 1993/818;
EStG 1988 §31 Abs6 idF 1993/818;

Rechtssatz

Gemäß § 31 Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. 818/1993 sind Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen nur mit Überschüssen aus anderen Beteiligungsveräußerungen ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2). Unter letzteren sind aber nach der Gesetzessystematik nur Beteiligungsveräußerungen iSd § 31 legcit zu verstehen, nicht aber die durch § 31 Abs. 6 legcit von der Anwendung des § 31 Abs. 1 bis 5 ausgenommene Veräußerung jener Beteiligungen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, oder wenn ein Spekulationsgeschäft vorliegt. Demnach ist der Verlust aus der Veräußerung des Beteiligungsanteiles, welcher die außerhalb der Spekulationsfrist angeschafften Anteile betrifft, nur mit solchen Überschüssen ausgleichsfähig, die aus anderen Beteiligungsveräußerungen entstehen, auf die §§ 31 Abs. 1 bis 5 legcit anzuwenden sind, nicht aber, wenn diese andere Beteiligungsveräußerung eine zum Betriebsvermögen gehörende Beteiligung betrifft oder es sich um ein Spekulationsgeschäft handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130007.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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