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DE-22 Zivilprozess DeutschlandNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Erstbehörde hat die Zustellung des Straferkenntnisses an den in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer unter Anführung des "Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland" vorgenommen, wobei die Zustellung "in der durch das Recht des ersuchten Staates vorgeschriebenen Form (Art. 6 Abs. 1 lit. a)" gewünscht wurde. Das Zustellersuchen wurde an die hiefür zuständige zentrale Behörde, die Regierung der Oberpfalz in Regensburg, gerichtet und schließlich durch den Postbediensteten gemäß § 182 dZPO vorgenommen. Aus der im Akt erliegenden "Zustellungsurkunde" ist zu entnehmen, dass der Postbedienstete zunächst versucht hat, das Schriftstück an der näher bezeichneten Wohnadresse des Beschwerdeführers in Nürnberg zuzustellen, dass er jedoch "in der Wohnung des Beschwerdeführers weder den Empfänger noch einen zu seiner Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einen im Dienst der Familie stehenden Erwachsenen angetroffen" hat, und dass er unter der Anschrift des Empfängers die schriftliche Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Hausbriefkasten eingelegt hat. Somit ist im vorliegenden Fall der erforderliche Zustellversuch vorgenommen worden.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030320.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011