RS Vwgh 2003/1/29 2000/03/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1 idF 1990/458;
KFG 1967 §75 Abs2 idF 1990/458;

Rechtssatz

Der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluss, wonach die Entziehung der Lenkerberechtigung für Fahrzeuge der Gruppe C auch die Lenkerberechtigung für die Gruppe B mitumfasse, findet keine gesetzliche Deckung. Die belangte Behörde führt aus, dass Voraussetzung für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse C der Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B sei, was nach Ansicht der belangten Behörde aus "§ 2 Abs 3 Satz 3 KFG" erhellt, da "gemäß § 2 Abs 3 Satz 3 KFG die Lenkberechtigung für die Klasse C und E, D und E oder für die Unterklasse C1 plus E auch die Lenkberechtigung für die Klasse B plus E" umfasst. Daraus ist für ihren Standpunkt aber nichts gewonnen. Zunächst ist festzuhalten, dass der von der belangten Behörde zitierte Gesetzestext in § 2 Abs. 3 Satz 3 FSG 1997 enthalten ist, und die belangte Behörde somit zur Auslegung des Bescheides vom 8. Oktober 1992 das FSG 1997, welches erst mit 1. November 1997 in Kraft getreten ist, herangezogen hat. Abgesehen davon ist die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation weder nach den Bestimmungen des KFG 1967 noch nach denen des FSG 1997 zulässig. Aus § 73 Abs. 1 KFG 1967 ging hervor, dass eine Lenkerberechtigung "ganz" oder "nur hinsichtlich bestimmter Gruppen" zu entziehen war. Eine sachliche Grundlage dafür, dies für Entziehungen nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 anders zu beurteilen, kann nicht erblickt werden. In gleicher Weise sieht nunmehr § 24 Abs. 2 FSG 1997 vor, dass die Entziehung (oder Einschränkung) der Lenkberechtigung auch nur "hinsichtlich bestimmter Klassen" ausgesprochen werden kann und normiert in derselben Bestimmung abschließend, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D sowie eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich zieht. Dass eine Entziehung der Lenk(er)berechtigung der Klasse bzw. Gruppe C jedenfalls auch den Verlust der Lenk(er)berechtigung der Klasse bzw. Gruppe B nach sich zöge, lässt sich aus diesen Bestimmungen hingegen nicht ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030065.X01

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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