RS Vwgh 2003/1/29 2001/03/0124

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich in eindeutiger Weise, dass jene Transitfahrt (dass eine solche erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt) durch Österreich gemeint ist, zu der sich der Beschwerdeführer am 4. September 2000 um 10.11 Uhr in Höchst zur Einreise gestellt hat. Die Tatzeit der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt ist mit der Angabe dieses Zeitpunktes ausreichend konkretisiert. Es besteht weder eine Gefahr der Doppelbestrafung des Beschwerdeführers, noch wird er durch die vorliegend vorgenommene Konkretisierung der Tat in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/03/0463).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030124.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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