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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §3 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung von Taucher, Kommunalsteuer, Kommentar, Rz 152 zu § 3, wonach auf Grund der Tatbestandsformulierung des § 3 Abs. 3 erster Satz KommStG 1993 (arg.: "sind nur") keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass damit eine Ausweitung des allgemeinen Unternehmer- und Unternehmensbegriffes des § 3 Abs. 1 und 2 legcit beabsichtigt war. § 3 Abs. 1 KommStG 1993 setzt aber ausdrücklich eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen voraus. Dies bedeutet, dass bei Körperschaften öffentlichen Rechts mit Betrieben, die eine solche Tätigkeit nicht entfalten, ein kommunalsteuerrechtlich erheblicher Unternehmensbereich zu verneinen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998130205.X01Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013