RS Vfgh 2005/3/9 B774/03

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Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art83 Abs2
Nö StraßenG 1999 §2 Z2, §12 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung einer Berufung eines Grundstückseigentümers gegen die Erteilung einer straßenbaubehördlichen Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde; keine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde mangels rechtlicher Qualifikation der projektierten L 2075 (Anschluss Westspange Rannersdorf) als Landesstraße, keine Wahrnehmung dieses Zuständigkeitsmangels durch die Berufungsbehörde

Rechtssatz

Da weder im Nö Landesstraßenverzeichnis, LGBl 8500/99-3, die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Straße "L 2075" - sei es zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, sei es zu dem für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - enthalten war noch sonst eine diesbezügliche Verordnung der Landesregierung in Geltung stand, fehlte es der zu bauenden Straße an der rechtlichen Qualifikation als Landesstraße und damit der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit, im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren als Behörde erster Instanz gemäß §12 Abs1 iVm §2 Z2 Nö StraßenG 1999 für die genannte Straße einzuschreiten.

Die Niederösterreichische Landesregierung war zwar zuständig, aufgrund der Berufung gegen den (erstinstanzlichen) Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde in zweiter Instanz zu entscheiden. Gleichwohl hat sie den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil sie den Zuständigkeitsmangel der Behörde erster Instanz nicht wahrgenommen, sondern - statt den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mangels Zuständigkeit aufzuheben - durch Abweisung der Berufung die unzulässige Sachentscheidung erster Instanz wiederholt (bestätigt) hat. Die Niederösterreichische Landesregierung hat damit ebenfalls die Sachzuständigkeit gemäß §2 Z2 Nö StraßenG 1999 in Anspruch genommen, die ihr mangels rechtlich verbindlicher Qualifikation der fraglichen Straße als Landesstraße im Nö Straßenverzeichnis (§5 Abs1 Nö StraßenG 1999) nicht zustand.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Straßenverwaltung, Landesstraße, Widmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B774.2003

Dokumentnummer

JFR_09949691_03B00774_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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