RS Vfgh 2005/3/9 KI-4/04

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Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
VfGG §46 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen VfGH und VwGH mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes nach Ablehnung und Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Abweisung durch den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, sondern - meritorisch - abgewiesen.

Die Voraussetzung der Verneinung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes trifft sohin nicht zu.

Entscheidungstexte

  • K I-4/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.03.2005 K I-4/04

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:KI4.2004

Dokumentnummer

JFR_09949691_04K00I04_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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