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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §125 Abs9;Rechtssatz
Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin (als Rechtsnachfolgerin der PTA) gemäß § 125 Abs. 9 TKG besondere Versorgungsaufgaben zu erbringen, bestand gemäß § 125 Abs. 9 TKG bis 31. Juli 2000. Gemäß der Regelung in § 27 Abs. 1 TKG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsdiensten besondere Versorgungsaufgaben aus näher angeführten Gründen auferlegen, wenn die Finanzierung durch den Auftraggeber sichergestellt und die Übernahme dem Betreiber zumutbar ist. Im Rahmen der Durchführung besonderer Versorgungsaufgaben können gemäß dem letzten Satz des § 27 Abs. 1 TKG insbesondere Tarife für bestimmte Benutzergruppen reduziert werden. Wenn die Beschwerdeführerin für die Zeit nach dem 1. August 2000 allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbedingungen zur Genehmigung vorlegte, auf Grund derer unter Berufung auf die Erfüllung besonderer Versorgungsaufgaben das Entgelt für Telekommunikationsdienste teilweise zur Gänze erlassen werden soll und die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass eine teilweise Kostendeckung durch die öffentliche Hand erfolgen wird, würde dies nur dann im Einklang mit dem TKG stehen, wenn der Beschwerdeführerin im Sinne des § 27 Abs. 1 TKG ab 1. August 2000 weiterhin besondere Versorgungsaufgaben mit entsprechender Sicherstellung der Finanzierung durch den Auftraggeber und bei Vorliegen der Zumutbarkeit für den Betreiber auferlegt worden wären. Dies war unbestritten nicht der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030356.X01Im RIS seit
02.05.2003