RS Vwgh 2003/1/29 2000/03/0361

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §1 Abs2;
TKG 1997 §18 Abs4 idF 2000/I/026;
TKG 1997 §18 Abs6 idF 2000/I/026;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §33 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 1 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 TKG sehen für die Durchführung der vom TKG vorgesehenen Maßnahmen als ein von der Regulierungsbehörde zu erreichendes Ziel vor, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Missbräuchen vorzubeugen. Diese Zielsetzung gebietet aber bei der Beurteilung, ob ein Anbieter der näher bestimmten Telekommunikationsdienstleistungen marktbeherrschend ist (hier: Festnetz), auch darauf abzustellen, ob der konkrete Anbieter mit einem anderen Unternehmen verbunden ist, das seinerseits auf dem entsprechenden Telekommunikationsdienstmarkt (hier: Festnetz) marktbeherrschend ist und auf den konkreten Anbieter einen bestimmenden Einfluss ausübt bzw. ausüben kann. Diese Interpretation kann nicht nur auf den Begriff des "Anbieters des Dienstes" im Sinne des § 18 Abs. 4 und 6 TKG gestützt werden, sondern auch auf das in § 33 Abs. 1 Z. 2 TKG für die Qualifikation der Marktbeherrschung angeführte Kriterium der Möglichkeit des Anbieters, Marktbedingungen zu beeinflussen. Im Lichte dieser Zielsetzung des TKG verbietet sich eine rein formale Betrachtung des Begriffes "Anbieters" mit marktbeherrschender Stellung an Hand der jeweiligen Rechtspersönlichkeit des Anbieters, sondern das Vorliegen eines Anbieters mit marktbeherrschender Stellung bzw. eines marktbeherrschenden Unternehmens ist vielmehr auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu prüfen (weitere Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030361.X01

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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