RS Vfgh 2005/3/10 G147/04

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Veröffentlicht am 10.03.2005
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66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BSVG §148i, §148j, §149d

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des Wegfalls einer Betriebsrente in der Unfallversicherung der Bauern bei gleichzeitigem Bezug einer eigenen Pension; andere sozialpolitische Funktion einer Eigenpension nach ASVG als einer Betriebsrente; kein Sachzusammenhang zwischen Alterspension und Rente nach einem Unfall

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist" in §149d Abs1 erster Satz BSVG idF BGBl I 140/1998.

Der Umstand, dass die Pensionsbemessung nach dem BSVG vom Einheitswert der land(forst)wirtschaftlichen Grundflächen abhängt, mag es rechtfertigen, einen Rentenanspruch aus der Unfallversicherung nur so lange zu gewähren, als damit gerechnet werden muss, dass der durch den Arbeitsunfall körperlich versehrte Landwirt die Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft durch den Einsatz anderer Personen (gegen Entgelt) ausgleicht. In einem solchen Konzept wäre es konsequent (und noch im Rahmen des rechtpolitischen Spielraums des Gesetzgebers gelegen), neben einer Alterspension, deren Höhe auf Grund der geschilderten Besonderheiten bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen in der Regel durch die geminderte Arbeitsfähigkeit des Landwirtes nicht vermindert sein wird, die insoweit für die Aufrechterhaltung des Betriebes im bisherigen Umfang nicht mehr erforderliche Betriebsrente nicht (weiter) zu gewähren.

Diese die Regelung unter der genannten Annahme allenfalls sachlich rechtfertigenden Überlegungen treffen jedoch dann nicht zu, wenn - im Gegenteil - der Landwirt zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls seinen landwirtschaftlichen Betrieb noch nicht aufgegeben hat, aber - wie der Kläger im Ausgangsfall des Gesetzesprüfungsverfahrens - eine (Eigen)Pension nach dem ASVG bezieht:

Einer Eigenpension nach dem ASVG kommt nämlich eine andere sozialpolitische Funktion zu als einer Betriebsrente aus der Unfallversicherung, auch kann der Umstand allein, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht das ausschließliche Erwerbsinteresse eines "Nebenerwerbslandwirtes" bildet, es nicht rechtfertigen, von dem gewählten Konzept, eine Betriebsrente zur Unterstützung des in seiner Erwerbsfähigkeit geminderten Landwirtes bis zur (pensionsbedingten) Betriebsaufgabe zu gewähren, abzuweichen. Dies umso weniger, als weder die Beitragsleistung noch die Beitragsgrundlagen eines solchen Landwirtes nach dem BSVG in irgendeiner Weise davon betroffen sind, dass er neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf Grund früherer Beschäftigungen und entsprechender eigener (anderweitiger) Beitragsleistungen eine Leistung aus einer anderen Pensionsversicherung bezieht. Es besteht vielmehr zwischen einer Pensionsleistung aus einer anderen Beschäftigung und dem Bezug einer Betriebsrente auf Grund eines Arbeitsunfalls nach dem BSVG überhaupt kein Sachzusammenhang, der eine Regelung wie die hier angefochtene allenfalls rechtfertigen könnte.

Die Versagung der Betriebsrente kann aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht mit dem Argument der Bundesregierung gerechtfertigt werden, dass der (Unfall-)Versicherte seinen Lebensunterhalt zu einem nicht unwesentlichen Teil nicht aus seinem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bestreitet.

Keine bloßen Einzelfälle.

Die Vollversicherungspflicht nach dem BSVG tritt nur dann unter der Voraussetzung der überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhaltes ein, wenn der Betrieb den für den jeweiligen Versicherungszweig maßgebenden Versicherungswert nicht erreicht.

Die vom Gesetzgeber gewählte Konstruktion, einen Anspruch auf Betriebsrente bei einem bereits laufenden Pensionsbezug generell gar nicht erst entstehen zu lassen, führt im Übrigen nicht einmal zur Gleichbehandlung mit jenem Personenkreis, dessen Betriebsrente wegen eines nachträglichen Pensionsanfalls wegfällt: Anders als beim Wegfall einer Betriebsrente infolge Anfalls einer Pensionsleistung im Sinne des §148i Abs1 oder Abs2 BSVG kann in den erstgenannten Fällen nämlich nicht einmal ein Anspruch auf Rentenabfindung im Sinne des §148j Abs2 BSVG entstehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Zusammentreffen von Leistungen, Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Versehrtenrente, Rechtspolitik, Sozialpolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G147.2004

Dokumentnummer

JFR_09949690_04G00147_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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