RS Vwgh 2003/1/29 2001/13/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 22 Z. 2 EStG 1988 kommt es nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer an. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an, weshalb mit dem Einwand, der Beschwerdeführer (geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH) habe "für alle Schulden der GmbH" die persönliche Haftung übernommen, ein Unternehmerrisiko des Beschwerdeführers in seiner Stellung als Geschäftsführer nicht aufgezeigt wird (Hinweis E 18. Juli 2001, 2001/13/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130119.X03

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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