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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 22 Z. 2 EStG 1988 kommt es nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer an. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an, weshalb mit dem Einwand, der Beschwerdeführer (geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH) habe "für alle Schulden der GmbH" die persönliche Haftung übernommen, ein Unternehmerrisiko des Beschwerdeführers in seiner Stellung als Geschäftsführer nicht aufgezeigt wird (Hinweis E 18. Juli 2001, 2001/13/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130119.X03Im RIS seit
02.05.2003