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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Wird ein Wirtschaftsgut, etwa ein GesmbH-Anteil, angeschafft und bildet dieser Anteil zusammen mit früher erworbenen GesmbH-Anteilen sodann eine Beteiligung an der GesmbH, welche schließlich zur Gänze veräußert wird, so ist die Ansicht für nicht rechtswidrig zu befinden, dass hinsichtlich des innerhalb der Spekulationsfrist angeschafften und im Rahmen der Gesamtbeteiligung veräußerten GesmbH-Anteiles ein Spekulationsgeschäft iSd § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 vorliegt und hinsichtlich des außerhalb der Spekulationsfrist angeschafften GesmbH-Anteiles die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 bis 5 EStG 1988 idF BGBl 818/1993 anzuwenden sind (Hinweis E 13.9.1978, 2931/76, VwSlg 5291 F/1978). Die dafür anzustellende Berechnung der Spekulationseinkünfte hat die für diesen innerhalb der Spekulationsfrist angeschafften GesmbH-Anteil aufgewendeten Anschaffungs- und Werbungskosten einerseits und den Teil des Veräußerungserlöses an der gesamten Beteiligung, welcher dem Anteil der innerhalb der Spekulationsfrist angeschafften GesmbH-Anteile daran entspricht, zu Grunde zu legen (§ 30 Abs. 4 EStG 1988). Gemäß § 31 Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl 818/1993 sind für diesen GesmbH-Anteil die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 bis 5 legcit über Beteiligungsveräußerungen nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997130007.X02Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013