RS Vfgh 2005/3/10 B427/04

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Veröffentlicht am 10.03.2005
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/08 Urheberrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VerwertungsgesellschaftenG §5

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten (Verwertungsgesellschaft) gegen ein Schreiben des Bundeskanzlers betreffend die gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung der vom Staatskommissär verlangten Auskünfte mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung

Rechtssatz

Dem Schreiben vom 12.02.04 fehlen die wesentlichen formellen Merkmale eines Bescheides (Mindestanforderungen). Daran ändert auch nicht, dass das Schreiben als "Mahnung" bezeichnet wird, da eine solche zwar Voraussetzung für einen weiteren Rechtsakt ist, aber keine selbständige Entscheidung. Ihm ist kein normativer, sondern ein bloß informativer Inhalt entnehmbar, da den Adressaten des Schreibens bloß Hinweise gegeben und eine Rechtsauffassung näher gebracht wird. Das Schreiben ist daher nicht als Bescheid iSd Art144 B-VG zu werten.

Entscheidungstexte

  • B 427/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.2005 B 427/04

Schlagworte

Bescheidbegriff, Urheberrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B427.2004

Dokumentnummer

JFR_09949690_04B00427_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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