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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Dass den Geschäftsführer das Risiko der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben getroffen hätte, wird durch die Ausführungen der Gesellschaft, der Geschäftsführer habe die Spesen für die berufliche Benützung seines Privathandygerätes und für "Essen mit Kunden" selbst zu tragen, nicht konkret dargestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002130181.X04Im RIS seit
02.05.2003