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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §18 Abs4 idF 2000/I/026;Rechtssatz
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die belangte Behörde im vorliegenden Zusammenhang vom "marktbeherrschenden Unternehmer" spricht, in § 18 Abs. 4 und 6 TKG aber vom "Anbieter des Dienstes" mit marktbeherrschender Stellung die Rede ist, ist ihr zu entgegnen, dass auch für den letzteren Begriff § 33 Abs. 1 TKG heranzuziehen ist, der den marktbeherrschenden Unternehmer dahingehend definiert, dass dies ein Unternehmer ist, der als Anbieter oder Nachfrager von Telekommunikationsdienstleistungen am sachlich und räumlich relevanten Markt keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder auf Grund der näher angeführten Kriterien über eine im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern überragende Marktstellung verfügt. Der in § 18 Abs. 4 und 6 TKG angesprochene Anbieter des Dienstes mit marktbeherrschender Stellung ist immer auch ein Unternehmer. Der Begriff des "Anbieters" des Dienstes mit marktbeherrschender Stellung in § 18 Abs. 4 und 6 TKG ist somit mit dem Begriff des marktbeherrschenden Unternehmers im Sinne des § 33 Abs. 1 TKG gleichzusetzen. Hier: Die Beschwerdeführerin ist daher nicht im Recht, wenn sie meint, die Zurechnung der marktbeherrschenden Stellung der Muttergesellschaft des konkreten Diensteanbieters wäre nur dann zulässig, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich normiert hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030361.X02Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008