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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs6 litd;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entzug der Zulassung als private Kontrollstelle gemäß § 10 Abs. 4 LMG 1975- Der beschwerdeführenden Partei wurde die Zulassung als private Kontrollstelle für biologische Landwirtschaft gemäß § 10 Abs. 4 LMG 1975 i.V.m. Art. 9 Abs. 6 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel entzogen. Ausführungen dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat. Auch vermag er in diesem Provisorialverfahren die Erwägungen der belangten Behörde nicht etwa von vorneherein als unschlüssig zu erkennen. Damit aber ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei zufolge ihres Verstoßes gegen die an private Kontrollstellen gestellten Anforderungen keine Gewähr dafür bietet, dass die mit der erwähnten Verordnung verfolgten Ziele wahrgenommen und die öffentlichen Interessen gewahrt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher weiters davon auszugehen, dass der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2002100036.A01Im RIS seit
06.06.2003