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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/03/0302 E 25. November 2004 Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):2007/17/0155 E VS 2. Juni 2008 RS 2; (RIS: abwh)Rechtssatz
Aus dem hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0307, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ergibt sich unter anderem, dass die Entscheidung über Einwendungen, wie sie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe, BGBl. Nr. 526/1990, erhoben hat, und über die nach dem Spruch des angefochtenen Bescheids entschieden wurde, nicht als Vollstreckungsverfügung anzusehen ist, sondern zu den im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden zählt, für welche sowohl die Zuständigkeitsregelungen des VVG als auch (hinsichtlich einer Geldstrafe zumindest soweit sie die Vollstreckung des zu vollstreckenden Anspruches betrifft) die Vorschriften über den zweigliedrigen Instanzenzug gelten. Danach geht die Berufung gegen den Bescheid einer (wie vorliegend) als Vollstreckungsbehörde angerufenen Bezirkshauptmannschaft an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung; die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030196.X02Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011