RS Vwgh 2003/1/29 2000/03/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §864a;
ABGB §915;
TKG 1997 §18 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 915 ABGB wird bei zweiseitig verbindlichen Verträgen eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat. Diese Regel ist auch für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) heranzuziehen (vgl. Rummel in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 2.Auflage, S. 1058, Rz 13 zu § 864a ABGB). In diesem Sinne werden undeutliche Formulierungen von AGB zum Nachteil des Aufstellers ausgelegt (vgl. Koziol - Welser, Bürgerliches Recht, Band 1, 11. Auflage (2000), S. 121, und die dort angeführte Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des Oberlandesgerichtes Wien).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030248.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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