Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §864a;Rechtssatz
Gemäß § 915 ABGB wird bei zweiseitig verbindlichen Verträgen eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat. Diese Regel ist auch für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) heranzuziehen (vgl. Rummel in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 2.Auflage, S. 1058, Rz 13 zu § 864a ABGB). In diesem Sinne werden undeutliche Formulierungen von AGB zum Nachteil des Aufstellers ausgelegt (vgl. Koziol - Welser, Bürgerliches Recht, Band 1, 11. Auflage (2000), S. 121, und die dort angeführte Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des Oberlandesgerichtes Wien).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030248.X02Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008