RS Vwgh 2003/1/29 2001/13/0119

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;

Rechtssatz

Das Beschwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer als geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH nicht von einem Einzelunternehmer unterschieden habe, lässt außer Acht, dass die Rechtsordnung der GmbH eigene Rechtspersönlichkeit zubilligt und infolge des Trennungsprinzips auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Alleingesellschafter und der Kapitalgesellschaft ermöglicht (Hinweis E 25. September 2001, 2001/14/0146). Aus welchem Grund der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Streitzeitraum in der Rechtsperson einer GmbH und nicht - wie danach - als Einzelkaufmann ausgeübt hat, ist steuerlich nicht von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130119.X02

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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