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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Das Beschwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer als geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH nicht von einem Einzelunternehmer unterschieden habe, lässt außer Acht, dass die Rechtsordnung der GmbH eigene Rechtspersönlichkeit zubilligt und infolge des Trennungsprinzips auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Alleingesellschafter und der Kapitalgesellschaft ermöglicht (Hinweis E 25. September 2001, 2001/14/0146). Aus welchem Grund der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Streitzeitraum in der Rechtsperson einer GmbH und nicht - wie danach - als Einzelkaufmann ausgeübt hat, ist steuerlich nicht von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130119.X02Im RIS seit
02.05.2003