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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34;Rechtssatz
Ein Forderungsausfall könnte nur dann als Aufwendung nach § 34 EStG 1988 Berücksichtigung finden, wenn die zur Forderungsentstehung führenden Zahlungen die Kriterien zur Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllten (Hinweis E 12.9.1989, 88/14/016; E 10.9.1998, 96/15/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999130179.X01Im RIS seit
02.05.2003