RS Vwgh 2003/1/29 2001/13/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;

Rechtssatz

Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hängen nicht davon ab, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts gegeben ist. Eine Tätigkeit kann daher auch dann unter diese Bestimmung fallen, wenn auf sie arbeitsrechtliche Vorschriften, wie etwa der Anspruch auf Abfertigung, Urlaub, geregelte Arbeitszeit oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keine Anwendung finden. Ebenso wenig hindert das Fehlen lohnsteuerlicher Begünstigungen oder die sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit als nicht unter das ASVG fallend die Zuordnung zu den Einkünften im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130119.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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