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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/21/0110 E 5. September 2002 RS 3Stammrechtssatz
Ein Aufgriff durch Grenzüberwachungsorgane verwirklicht nicht den Tatbestand "anlässlich der Grenzkontrolle" iSd § 21 Abs. 1 Z. 2 AsylG 1997. Durch die Formulierung "anlässlich eines von ihm sonst ... aufgenommenen Kontaktes", insbesondere durch Verwendung des Wortes "sonst", ist klargestellt, dass es einer vom Fremden initiativ herbeigeführten Grenzkontrolle bedarf. Ein solches Stellen einer Grenzkontrolle verlangt die Einhaltung der Bestimmung über die Grenzkontrollpflicht (§ 11 des Grenzkontrollgesetzes), der zufolge die Person, die einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet ist, sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches zu stellen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002210209.X01Im RIS seit
30.04.2003