RS Vwgh 2003/1/30 99/15/0112

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Veröffentlicht am 30.01.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art7 Abs1;
HKG 1946 §57;
HKGNov 11te;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. März 1995, B 1933/94, VfSlg 14072/1995, ausgesprochen, dass es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Kammerumlage anknüpft. Der Gesetzgeber habe sich für ein Mischsystem (anknüpfend an die Lohnsumme, den Umsatz und die konkrete Inanspruchnahme von Kammerleistungen durch das Kammermitglied) entschieden. Der Verfassungsgerichtshof konnte nicht finden, dass der Gesetzgeber durch ein derartiges System das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnende Sachlichkeitsgebot verletzt hätte. Es wurde weder die Kombination von Anknüpfungspunkten noch die Anknüpfung an die Umsätze als einen Indikator für die Unternehmensgröße als verfassungsmäßig bedenklich erachtet. Dass der Gesetzgeber in der 11. HKG-Novelle den Anknüpfungspunkt der Umsätze durch jenen der Vorsteuern ersetzt, vermag beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtliche Bedenken zu erwecken (Hinweis Rill, Ist die so genannte Kammerumlage 1 verfassungswidrig?, RdW 1995, 501), zumal der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass der Gesetzgeber statt an die Umsätze auch an die Umsatzsteuer anknüpfen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150112.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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