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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §85 Abs2;Rechtssatz
Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (Hinweis E 27. April 1981, 17/2599/79). Dazu gehört auch das Fehlen von Belegen eines Antrages, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung beizubringen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150013.X01Im RIS seit
05.05.2003