RS Vfgh 2005/3/11 B89/05

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Veröffentlicht am 11.03.2005
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Allg
ASVG §500 ff, §502 Abs4
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf Anrechnung der Emigrationszeit der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des ASVG als verfolgungsbedingt; Gleichheitsverletzung durch Unterscheidung in Bezug auf die Verfolgungsgefahr von Personen jüdischer Abstammung zwischen dem 12. und dem 13. März 1938; Willkür durch auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortgesetzte Außerachtlassung der ausschlaggebenden tatsächlichen historischen Ereignisse

Rechtssatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf Anrechnung der Emigrationszeit der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen der §500 ff ASVG als verfolgungsbedingt mit der Begründung, ein aus Gründen der Abstammung erlittener sozialversicherungsrechtlicher Nachteil habe "frühestens von der Machtergreifung des Nationalsozialismus in Österreich am 13.3.1938 an als Begünstigungstatbestand nach §502 Abs1 und 4 ASVG gewertet" werden können.

Es ist dem Verfassungsgerichtshof unbegreiflich, wenn die belangte Behörde offenbar auch noch in ihrer Gegenschrift davon ausgeht, es habe für Personen jüdischer Abstammung (und damit auch für die Beschwerdeführerin) am 12. März 1938 keine allgemeine Gefahr einer Verfolgung bestanden.

Einerseits verletzt eine Gesetzesauslegung, die in Bezug auf die Verfolgungsgefahr von Personen jüdischer Abstammung zwischen dem

12. und dem 13. März 1938 einen Unterschied macht, den Gleichheitssatz, weil damit Gleiches ungleich behandelt wird.

Andererseits hat die belangte Behörde dadurch Willkür geübt, dass sie die ausschlaggebenden tatsächlichen historischen Ereignisse, obwohl ihr diese im Einspruchsverfahren noch eindringlich vor Augen geführt worden sind, vollkommen außer acht gelassen und das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Bescheides nicht einmal erwähnt, geschweige denn, sich damit auseinandergesetzt hat. Sie hat sich zwar dem äußeren Anschein nach auf ein länger zurückliegendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (E v 27.10.83, Zl 08/3497/80) gestützt, dabei aber weder beachtet noch in der Begründung erkennbar gemacht, dass diesem Erkenntnis ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Nationalsozialismus, Sozialversicherung, Begünstigungen, Stichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B89.2005

Dokumentnummer

JFR_09949689_05B00089_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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