RS Vwgh 2003/1/30 99/15/0085

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Veröffentlicht am 30.01.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs5;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §4 Abs5;

Rechtssatz

Im Geltungsbereich des EStG 1972 waren bei betrieblich veranlassten Reisen Tages- bzw Nächtigungsgelder zu berücksichtigen, wenn bloß der Nachweis erbracht war, dass überhaupt Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft erwachsen waren. Dies ergab sich aus der Norm des § 4 Abs 5 EStG 1972, wonach solche Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. § 4 Abs 5 EStG 1988 normiert, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Anders als nach § 4 Abs 5 EStG 1972, aber auch als nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 ordnet das Gesetz nicht an, dass Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" anzuerkennen seien; dem Wortlaut nach besteht der normative Inhalt des § 4 Abs 5 EStG 1988 vielmehr in einer betragsmäßigen Begrenzung der Absetzbarkeit bestimmter Aufwendungen (Verpflegung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150085.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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