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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §85 Abs2;Rechtssatz
Der Mängelbehebungsauftrag hat für die Behebung eine angemessene Mängelbehebungsfrist zu setzen. Angemessenheit ist gegeben, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen angemessen Rechnung trägt und so ausreichend ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, dem Auftrag unter den gegebenen Möglichkeiten und den der Partei zumutbaren Anstrengungen nachkommen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150013.X02Im RIS seit
05.05.2003