RS Vwgh 2003/1/30 2000/15/0013

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Veröffentlicht am 30.01.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85 Abs2;

Rechtssatz

Der Mängelbehebungsauftrag hat für die Behebung eine angemessene Mängelbehebungsfrist zu setzen. Angemessenheit ist gegeben, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen angemessen Rechnung trägt und so ausreichend ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, dem Auftrag unter den gegebenen Möglichkeiten und den der Partei zumutbaren Anstrengungen nachkommen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150013.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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