RS Vfgh 2005/3/11 B1528/04 - B1527/04, B839/05

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Veröffentlicht am 11.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
VfGG §87 Abs3
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bzw eines Wiederaufnahmegrundes; Abweisung des nachträglichen Abtretungsantrags nach Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses; Zurückweisung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrags

Rechtssatz

She auch B1527/04, B v 11.03.05: Abweisung des Wiederaufnahmeantrags; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos.

She weiters B839/05, B v 02.11.05: Abweisung des Wiederaufnahmeantrags, Abweisung des Abtretungsantrags: Der Antragsteller (ein emeritierter Rechtsanwalt) bringt lediglich vor, dass seine Beschwerde im Hinblick auf ein Erkenntnis des OGH nicht der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedurft hätte. Auf einen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund beruft sich der Antragsteller nicht.

Entscheidungstexte

  • B 1527/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.2005 B 1527/04
  • B 1528/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.2005 B 1528/04
  • B 839/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.11.2005 B 839/05

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Abtretung, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1528.2004

Dokumentnummer

JFR_09949689_04B01528_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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