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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26a Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/17/0004 2003/17/0053 2003/17/0025Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die Frage, auf welche Weise sich der Verwaltungsgerichtshof Kenntnis von jenen Tatsachen zu verschaffen hat, welche in ihrer Gesamtheit einen Grund für die Annahme im Sinne des § 26a VwGG bieten, nicht geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass Grund zu einer solchen Annahme jedenfalls dann besteht, wenn - wie hier - 1.) von der in Rede stehenden Rechtsfrage eine größere Zahl von Rechtssubjekten in einem relativ kurzen Beobachtungszeitraum potenziell betroffen ist, wenn 2.) mehr als nur vereinzelte Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht wurden und 3.) nicht damit gerechnet werden kann, dass eine dem Standpunkt der Betroffenen Rechnung tragende Erledigung durch die Verwaltungsbehörden zu erwarten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170001.X01Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012