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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §53 Abs6;Rechtssatz
§ 53 Abs. 6 BewG legt als Abschlag für technische Abnützung allgemein einen Satz von 1,3 vH fest, wobei er für verschiedene Gebäudekategorien auch bestimmte abweichende Sätze vorsieht. Es ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung, die typisiert bestimmte Bewertungsregeln für bebaute Grundstücke festlegen will, kein Anhaltspunkt dafür, dass die dort getroffene Aufzählung keine abschließende, sondern eine bloß demonstrative ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150006.X01Im RIS seit
05.05.2003