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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Soweit die abgabepflichtige GmbH vorträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei alters- und gesundheitsbedingt kaum mehr in der Lage gewesen, sich den täglichen Geschäften zu widmen, ist ihr entgegen zu halten, dass dies die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Abgabepflichtigen nicht ausschließt, während sie selbst anführt, die Prokuristen kämen in die Privatwohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers, was eine die Eingliederung in den wirtschaftlichen Organismus begründende laufende Geschäftsführertätigkeit (Hinweis E 26. Juni 2001, 2001/14/0103) erkennen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001150124.X01Im RIS seit
02.05.2003