RS Vwgh 2003/1/30 2001/15/0124

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Veröffentlicht am 30.01.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Soweit die abgabepflichtige GmbH vorträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei alters- und gesundheitsbedingt kaum mehr in der Lage gewesen, sich den täglichen Geschäften zu widmen, ist ihr entgegen zu halten, dass dies die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Abgabepflichtigen nicht ausschließt, während sie selbst anführt, die Prokuristen kämen in die Privatwohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers, was eine die Eingliederung in den wirtschaftlichen Organismus begründende laufende Geschäftsführertätigkeit (Hinweis E 26. Juni 2001, 2001/14/0103) erkennen lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150124.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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