RS Vwgh 2003/1/30 2000/15/0086

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Veröffentlicht am 30.01.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Das Vorbringen, dass im angefochtenen Bescheid Feststellungen über die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten ungenügend seien, ist nicht stichhaltig. Konnte die belangte Behörde auf Grund der Mitteilung des Masseverwalters unbedenklich annehmen, dass voraussichtlich mit einer Konkursquote im einstelligen Bereich zu rechnen sei und eine Uneinbringlichkeit in Höhe von zumindest 80 % der Abgabenschuldigkeiten gegeben sei, muss die vollständige Abwicklung des Konkursverfahrens nicht abgewartet werden (Hinweis E 26. Juni 1996, 95/16/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150086.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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