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E1ENorm
11997E234 EG Art234;Rechtssatz
Mit Urteil vom 19. Februar 1998, C-318/96, sprach der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eindeutig aus, dass die Kammerumlage im Sinne des § 57 HKG idF BGBl. Nr. 661/1994 nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und brachte ua zum Ausdruck, dass die Vorschreibung von Kammerumlage I das Mehrwertsteuersystem als solches und damit den durch das UStG 1994 eingeräumten Vorsteuerabzug nicht beeinträchtigt, weil es sich um eine anders konzipierte Abgabe als die Mehrwertsteuer handelt. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug durch die Kammerumlage I "wieder teilweise rückgängig" gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Frage, ob die Kammerumlage I im Sinne des § 57 HKG gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, einen weiteren Antrag auf Vorabentscheidung zu stellen (Hinweis E 28. April 1999, 98/13/0174; E 31. Oktober 2000, 99/15/0183).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996CJ0318 Spar VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150112.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011