RS Vwgh 2003/1/30 99/21/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/06/0284 E 24. April 1997 RS 3 (hier ohne den letzten Satz; dies gilt auch bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller)

Stammrechtssatz

Im Falle von Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens ist die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln (Hinweis E 18.2.1991, 89/10/0188, oder E 20.6.1994, 90/10/0064). Es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (Hinweis E 16.12.1992, 89/12/0146).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999210263.X01

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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