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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/06/0284 E 24. April 1997 RS 3 (hier ohne den letzten Satz; dies gilt auch bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller)Stammrechtssatz
Im Falle von Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens ist die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln (Hinweis E 18.2.1991, 89/10/0188, oder E 20.6.1994, 90/10/0064). Es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (Hinweis E 16.12.1992, 89/12/0146).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999210263.X01Im RIS seit
30.04.2003