RS Vfgh 2005/3/14 B246/05 ua

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Veröffentlicht am 14.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Kanalisation

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung eines Kanalaufschließungsbeitrags iHv € 4.069,83 bzw € 3.302,--.

Die Antragstellerin hat es unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Belege über ihre Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb der Vollzug der Bescheide für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

Hinweis auf §25 Abs5 Oö RaumOG 1994, wonach die Abgabenschuld "in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 %" zu entrichten ist.

Entscheidungstexte

  • B 246/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2005 B 246/05 ua

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B246.2005

Dokumentnummer

JFR_09949686_05B00246_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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