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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung eines Kanalaufschließungsbeitrags iHv € 4.069,83 bzw € 3.302,--.
Die Antragstellerin hat es unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Belege über ihre Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb der Vollzug der Bescheide für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.
Hinweis auf §25 Abs5 Oö RaumOG 1994, wonach die Abgabenschuld "in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 %" zu entrichten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B246.2005Dokumentnummer
JFR_09949686_05B00246_01