Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1;Rechtssatz
Ein Feststellungsbescheid, mit dem das Betsehen der nach dem ARB1/80 bestehenden Berechtigung bestätigt wird, ist hinsichtlich des unmittelbar auf der Berechtigung nach dem ARB1/80 beruhenden Aufenthaltsrechts der berechtigten Person normativ verbindlich und hat die Wirkung, dass das unmittelbar im ARB1/80 gründende Aufenthaltsrecht nicht verneint und der Aufenthalt nicht als unrechtmäßig qualifiziert werden durfte (Hinweis E 18.6.1998, 97/18/0648).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999210263.X02Im RIS seit
30.04.2003