RS Vwgh 2003/1/30 99/21/0263

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Veröffentlicht am 30.01.2003
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Feststellungsbescheid, mit dem das Betsehen der nach dem ARB1/80 bestehenden Berechtigung bestätigt wird, ist hinsichtlich des unmittelbar auf der Berechtigung nach dem ARB1/80 beruhenden Aufenthaltsrechts der berechtigten Person normativ verbindlich und hat die Wirkung, dass das unmittelbar im ARB1/80 gründende Aufenthaltsrecht nicht verneint und der Aufenthalt nicht als unrechtmäßig qualifiziert werden durfte (Hinweis E 18.6.1998, 97/18/0648).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999210263.X02

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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