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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 22. November 2001, 98/15/0056), dass für Zeiträume, in welchen die LiebhabereiV 1990 oder die LiebhabereiV 1993 in der Stammfassung zur Anwendung kommen, die Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca 20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw. Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150040.X02Im RIS seit
05.05.2003