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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §53 Abs6;Rechtssatz
Mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffes der "gewerblichen Beherbergung" ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch Rückgriff zu nehmen. Demnach ist unter gewerblicher Beherbergung bzw. dem Beherbergungsgewerbe die gewerbliche Gewährung von Unterkunft in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Motels oder Privatquartieren (von einer bestimmten Bettenanzahl an) zu verstehen; es handelt sich um einen zum Gastgewerbe gehörenden Gewerbezweig (Hinweis Brockhaus, Enzyklopädie, sowie Mayers Enzyklopädisches Lexikon).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150006.X02Im RIS seit
05.05.2003