RS Vwgh 2003/1/30 2000/15/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §53 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffes der "gewerblichen Beherbergung" ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch Rückgriff zu nehmen. Demnach ist unter gewerblicher Beherbergung bzw. dem Beherbergungsgewerbe die gewerbliche Gewährung von Unterkunft in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Motels oder Privatquartieren (von einer bestimmten Bettenanzahl an) zu verstehen; es handelt sich um einen zum Gastgewerbe gehörenden Gewerbezweig (Hinweis Brockhaus, Enzyklopädie, sowie Mayers Enzyklopädisches Lexikon).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150006.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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