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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §1;Rechtssatz
Der Besch wurde gemäß § 84 Abs 2 StVO 1960 bestraft, wobei ihm als
Tatort der Parkplatz eines Gasthauses angelastet wurde. Bei dem
Gasthausparkplatz, auf dem sich die gegenständliche, auf dem
Container angebrachte Ankündigung befunden hat, handelt es sich
aber um eine Straße mit öffentlichem Verkehr (Hinweis E 2. März
1994, 93/03/0205), weswegen der Tatbestand nicht nach § 84 Abs. 2
StVO 1960, sondern nach § 82 Abs. 1 legcit ("... Benützung von
Straßen ... zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs ...
") zu beurteilen gewesen wäre.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020130.X02Im RIS seit
06.05.2003