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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/18/0177 E 11. Mai 1990 RS 2Stammrechtssatz
Bei der unvollständigen Beantwortung einer Lenkeranfrage, deren Inhalt durch § 103 Abs 2 KFG vorgegeben ist, handelt es sich um einen Inhaltsmangel und um kein verbesserungsfähiges Formgebrechen.
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020283.X04Im RIS seit
06.05.2003