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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §31 Abs1;Rechtssatz
Als Verkehrszeichen ist ein stabil angebrachtes Zeichen anzusehen, das an einer Seite (bzw. nunmehr auf Grund diesbezüglich geänderter Rechtslage auch oberhalb der Fahrbahn) der Straße mit öffentlichem Verkehr angebracht wird und schon nach seiner ganzen Aufmachung dazu bestimmt ist, den Verkehr an dieser Straßenstelle zu regeln(Hinweis E 7. Februar 1963, 1448/62, VwSlg 5963 A/1963).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020124.X01Im RIS seit
06.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008