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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/03/0028 E 28. Februar 1996 RS 1 (Hier: Die geforderte Auskunft wurde im gegenständlichen Fall nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vollständig erteilt, weil die Anschrift der als Lenker bezeichneten Person nicht enthalten war.)Stammrechtssatz
Das nach § 103 Abs 2 KFG strafbare Verhalten liegt darin, daß der befragte Zulassungsbesitzer (innerhalb der gesetzten Frist) keine richtige Auskunft erteilt hat (Hinweis: E 24.6.1994, 94/02/0140). Eine nach Ablauf der Frist vorgenommene "Berichtigung" der Auskunft durch den Auskunftspflichtigen vermag daran nichts zu ändern.
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020283.X03Im RIS seit
06.05.2003