RS Vwgh 2003/1/31 2002/02/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
KFG 1967 §103 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/03/0028 E 28. Februar 1996 RS 1 (Hier: Die geforderte Auskunft wurde im gegenständlichen Fall nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vollständig erteilt, weil die Anschrift der als Lenker bezeichneten Person nicht enthalten war.)

Stammrechtssatz

Das nach § 103 Abs 2 KFG strafbare Verhalten liegt darin, daß der befragte Zulassungsbesitzer (innerhalb der gesetzten Frist) keine richtige Auskunft erteilt hat (Hinweis: E 24.6.1994, 94/02/0140). Eine nach Ablauf der Frist vorgenommene "Berichtigung" der Auskunft durch den Auskunftspflichtigen vermag daran nichts zu ändern.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020283.X03

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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