RS Vwgh 2003/1/31 2003/02/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0032 E 3. August 2000 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Von einem einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden kann dann keine Rede sein, wenn die zur Einhaltung von Fristen erforderliche Sorgfalt gröblich verletzt wird (Hinweis B 28.7.1995, 95/02/0168). Es kann dahinstehen, ob ein dem Beschwerdevertreter unterlaufener Irrtum IM MONAT auf eine unrichtige Berechnung dieser Frist oder auf einen Fehler im rein manipulativen Vorgang des Eintragens beruhte. Die bei Anlegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes erforderliche und zumutbare Sorgfalt (Hinweis B 30.1.1997, 97/18/0003) macht es notwendig, das berechnete Fristende und/oder die erfolgte Eintragung jedenfalls einer Überprüfung zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020006.X01

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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