Index
L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
GVG Slbg 1997 §19 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/02/0338 E 31. Jänner 2003Rechtssatz
Durch die Wendung in § 43 Abs. 1 Z. 3 Slbg GVG 1997"... wer die Nutzung des Gegenstandes ... nicht innerhalb der ... Frist ...
entsprechend der Erklärung oder auf andere zulässige Weise (§ 19 Abs. 1) aufnimmt oder aufnehmen lässt ..." wurde vom Gesetzgeber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein Unterlassungsdelikt statuiert, zumal es auf die nicht fristgerechte Aufnahme einer dem Gesetz entsprechenden Nutzung ankommt. Dieses Unterlassungsdelikt hat auch die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist. Demnach beginnt die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist (Hinweis E 10. Mai 1996, 94/02/0433).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999020337.X01Im RIS seit
06.05.2003