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L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SteiermarkNorm
GVG Stmk 1983 §7 Z7;Rechtssatz
Bezogen auf § 53 Abs. 1 Stmk GVG 1993 kommt dem Miteigentümer im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren ein uneingeschränktes Mitspracherecht nicht zu. Sein Mitspracherecht reicht vielmehr nur so weit und bezieht sich nur auf jene Zusammenhänge, in denen ihm das Gesetz subjektive Rechte einräumt. Die Kriterien für die Erteilung oder Versagung der Zustimmung liegen nach dem Stmk GVG 1993 in der Wahrung bestimmter näher genannter öffentlicher Interessen. Nur ausnahmsweise - wie im Fall des § 7 Z. 7 des Stmk GVG 1983 - werden subjektive Rechte des Miteigentümers begründet, (Hinweis E 8. September 1995, 95/02/0346, ergangen zum Stmk GVG 1983). (Hier: Ein subjektives Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung bzw. auf richtige Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 5 lit. b Stmk GVG 1993, welches der Bf als Miteigentümer geltend macht, kann jedoch dem Gesetz nicht entnommen werden. Vielmehr macht der Bf öffentliche Interessen geltend, deren Wahrung allein der Grundverkehrsbehörde obliegt (Hinweis E 21. Dezember 2001, 99/02/0104).)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999020339.X01Im RIS seit
06.05.2003