RS Vwgh 2003/1/31 99/02/0339

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Veröffentlicht am 31.01.2003
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GVG Stmk 1983 §7 Z7;
GVG Stmk 1993 §53 Abs1;
GVG Stmk 1993 §6 Abs1 Z5 litb;
GVG Stmk 1993;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Bezogen auf § 53 Abs. 1 Stmk GVG 1993 kommt dem Miteigentümer im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren ein uneingeschränktes Mitspracherecht nicht zu. Sein Mitspracherecht reicht vielmehr nur so weit und bezieht sich nur auf jene Zusammenhänge, in denen ihm das Gesetz subjektive Rechte einräumt. Die Kriterien für die Erteilung oder Versagung der Zustimmung liegen nach dem Stmk GVG 1993 in der Wahrung bestimmter näher genannter öffentlicher Interessen. Nur ausnahmsweise - wie im Fall des § 7 Z. 7 des Stmk GVG 1983 - werden subjektive Rechte des Miteigentümers begründet, (Hinweis E 8. September 1995, 95/02/0346, ergangen zum Stmk GVG 1983). (Hier: Ein subjektives Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung bzw. auf richtige Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 5 lit. b Stmk GVG 1993, welches der Bf als Miteigentümer geltend macht, kann jedoch dem Gesetz nicht entnommen werden. Vielmehr macht der Bf öffentliche Interessen geltend, deren Wahrung allein der Grundverkehrsbehörde obliegt (Hinweis E 21. Dezember 2001, 99/02/0104).)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999020339.X01

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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