RS Vwgh 2003/1/31 2002/02/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §13;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Die Beantwortung einer von der Behörde verlangten Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist kein ein Verfahren "einleitender" Schritt eines Beteiligten und somit keines der in § 13 AVG genannten (und in dessen Abs. 1 näher umschriebenen) Anbringen, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Auskunftspflicht in einem bereits eingeleiteten Verfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020283.X02

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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