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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13;Rechtssatz
Die Beantwortung einer von der Behörde verlangten Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist kein ein Verfahren "einleitender" Schritt eines Beteiligten und somit keines der in § 13 AVG genannten (und in dessen Abs. 1 näher umschriebenen) Anbringen, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Auskunftspflicht in einem bereits eingeleiteten Verfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020283.X02Im RIS seit
06.05.2003